Und was ist mit dem Urheberrecht?

Stand: Dezember 2019
Das Urheberrecht ist zwar kein echtes gewerbliches Schutzrecht, jedoch mit diesen eng verwandt. Es stellt die älteste Rechtsgrundlage zum Schutz geistigen Eigentums dar. Geregelt ist es im Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Wie entsteht ein Urheberrecht?

Für die Entstehung des Urheberrechts bedarf es einer „persönlichen geistigen Schöpfung“. Das Werk muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln und auf Grund dessen unverwechselbar sein. Somit stellt das Urheberrecht hohe Anforderungen an das zu schützende Werk. Werke, die auf „persönlicher geistiger Schöpfung“ beruhen, sind zum Beispiel Schriftwerke (wie Zeitungsbeiträge, Reden, Computerprogramme), literarische Werke, Kunst (wie Romane, Filme, Fotografien, Architektur) und wissenschaftliche bzw. technische Werke (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen). Der Schutz des Urheberrechts bezieht sich hierbei lediglich auf die Art und Weise der Darstellung und nicht auch auf den wissenschaftlichen bzw. technischen Inhalt. Dieser wäre nur im Rahmen eines Patents oder Gebrauchsmusters zu schützen (siehe auch hier) .
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Einer Anmeldung bei staatlichen Stellen bedarf es nicht. Aufgrund der formlosen Entstehung existieren keine Register, die über bestehende Urheberrechte Auskunft geben können. Ob ein Urheberrecht tatsächlich besteht, kann im Zweifel nur im Gerichtsprozess geklärt werden. Der oft auf Werken zu findende Copyright-Vermerk ist somit lediglich ein Warnhinweis des geistigen Eigentümers und stellt keinesfalls eine offizielle Bestätigung des Urheberrechts dar. Generell ist der Umfang des Schutzes an die schöpferische Leistung des Urhebers gekoppelt. Je schöpferischer und bedeutender ein Werk ist, desto größeren Schutz erfährt es durch das Urheberrecht. Diese Koppelung kann dazu führen, dass im Zweifel schon entfernte Ähnlichkeiten als Urheberrechtsverletzungen gewertet werden können. Nur das einzelne konkrete Werk ist Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes. Damit können Stile, Techniken oder Methoden wegen fehlender konkreter Formgestaltung nicht geschützt sein. Der Umfang des Urheberrechts ist in einigen Fällen gesetzlich eingeschränkt. Beispiel: Fahndungsfotos dürfen grundsätzlich ohne die Genehmigung des Fotografen veröffentlicht werden.

Ist eine Idee schutzfähig?

Grundsätzlich gilt in unserem Rechtsraum der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Dies bedeutet, Erster mit einer genialen Geschäftsidee, einem Design oder einer technischen Erfindung zu sein, schützt nicht vor Nachahmern. Zudem ist zu beachten, dass eine „gute Idee“ grundsätzlich nicht schutzfähig ist. Beispiele: Idee, ein Buch über ein bestimmtes Thema zu schreiben, Idee einer Melodie im Kopf des Komponisten, Idee, einen Film zu drehen, Idee zu Show- und Fernsehformaten. Wer daher mit einer Erfolg versprechenden Geschäftsidee bei möglichen Geschäftspartnern vorstellig wird, hat ohne gesonderte Vereinbarung zur Geheimhaltung wenig Chancen dagegen vorzugehen, wenn der potenzielle Geschäftspartner die Idee ohne ihn verwirklicht. Daher sollte vor Veröffentlichung oder Umsetzung neuer Geschäftsideen oder Entwicklungen vorsichtig mit Know-how umgegangen werden. Praxistipp: Stellen Sie eine Unternehmensstrategie auf. Welche Ziele verfolgt Ihr Unternehmen – auch längerfristig? Auf dieser Grundlage sollten Sie dann die passenden Schutzrechte, auch in Kombination, auswählen.

Welche Rechte hat der Urheber?

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Zugleich dient es der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte sind das:
  • Veröffentlichungsrecht,
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft,
  • Recht, Beeinträchtigungen zu verbieten,
  • Zugangsrecht zum Werk.
Die sog. Verwertungsrechte sind das:
  • Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht,
  • Recht der öffentlichen Wiedergabe.
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.

Welche Rechte kann der Urheber anderen einräumen?

Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch einem anderen ein Nutzungsrecht – sog. Lizenz – einräumen. Das Nutzungsrecht ist das Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Es kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen (Unterlizenzen, Lizenzkette). Ist nicht bestimmt, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt, schließt die sog. ausschließliche Lizenz den Urheber selbst von der Nutzung des Werkes aus. Sie räumt dem ausschließlichen Lizenznehmer eine selbstständige Klagebefugnis ein.

Was ist im Lizenzvertrag geregelt?

Der Lizenzvertrag begründet für eine bestimmte Zeit ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit entscheiden die Vertragsparteien darüber, welche Bedingungen der Lizenzerteilung zugrunde gelegt werden. Im Lizenzvertrag kann folgendes geregelt sein:
  • Vertragsparteien,
  • Vertragsgegenstand,
  • Rechteeinräumung (klare Beschreibung der Rechteeinräumung durch den Urheber/Lizenzgeber und der Befugnisse des Lizenznehmers: örtlich, zeitlich, inhaltlich, welche bekannte Nutzungsarten, ggf. auch unbekannte Nutzungsarten, einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht, ggf. Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, welche Verwertungsrechte),
  • Pflichten und Rechte des Urhebers/Lizenzgebers,
  • Pflichten des Lizenznehmers,
  • Lizenzgebühren (z. B. pauschalierte Vergütung, Beteiligungsvergütung),
  • ggf. Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei Streitigkeiten (vgl. § 36a UrhG),
  • ggf. Vertragsbeginn und -ende, Kündigung, Rückgabepflicht
  • ggf. Verschwiegenheitsklausel,
  • ggf. Wettbewerbsverbot,
  • ggf. Haftung und Gewährleistung,
  • ggf. weitere Regelungen (je nach Vertragsgegenstand z. B. Ausschluss von Reverse Engineering bei Computerprogrammen),
  • ggf. Sonstige Bestimmungen (geltendes Recht, Schriftform, Salvatorische Klausel, Erfüllungsort / Gerichtsstand).

Welche Ansprüche hat der Urheber oder Lizenznehmer bei Rechtsverletzungen?

Dem Urheber oder dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte stehen grundsätzlich alle Ansprüche zu, die auch den Inhabern anderer gewerblicher Schutzrechte zustehen. Beispiel: Das alleinige Verwertungsrecht kann zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen, ggf. Aufwendungsersatzansprüchen führen. Weitere mögliche Ansprüche sind Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung, Anspruch auf Auskunft oder Entschädigung. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Verletzte den Verletzer abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Die Feststellung von Urheberrechtsverletzungen ist im Zweifelsfall vor Gericht möglich. In Baden-Württemberg gilt folgende gerichtliche Zuweisung: Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht Mannheim für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5.000,00 EUR und beim Landgericht Mannheim für Streitigkeiten mit einem darüber liegenden Streitwert. Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das Amtsgericht Stuttgart für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5.000,00 EUR und das Landgericht Stuttgart bei einem darüber liegenden Streitwert zuständig.

Welche Arten der Schadensersatzberechnung gibt es?

Es gibt drei verschiedene Arten der Schadensersatzberechnung für den materiellen Schaden (vgl. § 97 UrhG):
  • Konkreter Schaden/Entgangener Gewinn,
  • Herausgabe des Verletzergewinns,
  • Lizenzanalogie.
Das Wahlrecht erlischt erst, wenn der nach einer bestimmten Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch entweder erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt worden ist.
Ggf. kann zusätzlich geltend gemacht werden:
  • Schadensersatz bei immateriellen Schäden.
Die für den Urheber verloren gegangenen Einnahmen, sprich das ausgefallene Geschäft, kann dem Rechtsverletzer in Rechnung gestellt werden.
Als Verletzergewinn gelten diejenigen Einnahmen, die ein Rechtsverletzer durch die widerrechtliche Veräußerung von urheberrechtlich geschützten Werken generiert hat. Durch das UrhG besteht für den Urheber die Möglichkeit, sich diese Summe als Schadensersatz herausgeben zu lassen. Diese Berechnung wird in der Regel angewandt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis zu erwarten ist, das die anderen Berechnungen zum Schadensersatz deutlich übersteigt. Lohnen kann sich die Variante mit dem Verletzergewinn zum Beispiel, wenn Raubkopien in einem sehr großen Umfang produziert und vertrieben werden. Vom Verletzergewinn darf der Verletzer die ihm entstandenen Kosten (etwa die konkreten Herstellungskosten oder das Porto) abziehen.
Bei der sog. Lizenzanalogie (oder auch Entschädigungslizenz) wird der Schadensersatz anhand eines sog. fiktiven Lizenzvertrags berechnet. Für diesen sog. fiktiven Lizenzvertrag wird von Bedingungen ausgegangen, die verständige und faire Vertragspartner im Voraus miteinander abgeschlossen hätten. Die Schadenssumme wird dabei durch einen Mittelwert der bestehenden und vergleichbaren Verträge ermittelt. Vergibt der Urheber selber Lizenzen für die Nutzungsrechte an seinen Werken, können auch diese konkreten Lizenzsätze für die Bestimmung einer angemessenen Summe zum Schadensersatz herangezogen werden.
Schadensersatz bei immateriellen Schäden kann gefordert werden, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Urheberpersönlichkeitsrechte handelt. Dies liegt zum Beispiel bei der Entstellung einer Schöpfung vor. Oder auch bei Nicht-Benennung des Urhebers. Denn die fehlende Benennung des Urhebers ist eine Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (vgl. § 13 Satz 1 UrhG). Immaterielle Schäden können zusätzlich zu den materiellen Schäden geltend gemacht werden. Die Höhe der Schadenssumme orientiert sich häufig an einer (fiktiven) Lizenz. Üblich sind dabei Zuschläge zwischen 30 und 100 Prozent. So hat der BGH im Jahr 2015 (Urteil vom 15.1.2015, I ZR 148/13) oder auch 2018 (Urteil vom 13.09.2018, I ZR 187/17) sinngemäß festgestellt: Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist.

Wann erlischt das Urheberrecht?

Im Gegensatz zu allen anderen gewerblichen Schutzrechten gewährt das Urheberrecht den längsten Eigentumsschutz. Es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.