TECHNOLOGIETRANSFER

Technologietransfer und Forschungskooperationen - Probleme mit der Exportkontrolle vermeiden

Die durch Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz geschützte Freiheit von Forschung und Lehre bildet eine zentrale Grundlage für unabhängige Forschung. Gleichzeitig entbindet die Wissenschaftsfreiheit nicht von der Pflicht zur Einhaltung exportkontroll- und außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben. Das gilt auch für Forschungskooperationen.
Deren Missachtung kann erhebliche sicherheits- und haftungsrechtliche Risiken nach sich ziehen, auch für Unternehmen, die mit wissenschaftlichen Einrichtungen oder Hochschulen kooperieren.
Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Unternehmen ist ein Innovationstreiber unserer Wirtschaft und trägt erheblich zum Technologiefortschritt bei. Diese findet zunehmend auch international mit Forschungsstandorten in unterschiedlichen Ländern weltweit statt. Wichtige aktuelle Entwicklungsfelder wie Künstliche Intelligenz, Quantencomputing und Blockchain werden global vorangetrieben.

Vorgaben der Exportkontrolle

Unternehmen müssen auch bei Forschungskooperationen die Vorgaben der Exportkontrolle beachten. Sie müssen sicherzustellen, dass Ausfuhren von Gütern nicht zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder zur unkontrollierten Weitergabe von konventionellen Rüstungsgütern beitragen. Ebenso dürfen sie weder die Unterstützung terroristischer Aktivitäten – etwa durch die Lieferung sensibler Güter ins Ausland – noch innerstaatliche Repressionen oder gravierende Menschenrechtsverletzungen ermöglichen oder begünstigen.
Exportkontrollen und Embargos zielen darauf an, eine mittelbare wissenschaftliche Mitwirkung an sicherheitsgefährdenden oder menschenrechtsverletzenden Handlungen auszuschließen. Das übergeordnete Ziel der Exportkontrolle ist die Wahrung des internationalen Friedens sowie die Achtung grundlegender Werte zu schützen.
Die schnellen Entwicklungen in aktuellen Technologiefeldern führen dazu, dass der Gesetzgeber die nationalen Güterlisten immer wieder anpasst und diese Güter nach Aufnahme in eine Güterliste bei Ausfuhr einer Genehmigungspflicht unterliegen, womit sich der Gesetzgeber einen Genehmigungsvorbehalt für kritische Sachverhalte sichert.

Verpflichtungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Vor diesem Hintergrund sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch bei Kooperationen mit Unternehmen in besonderem Maße dazu verpflichtet, bei der Ausfuhr von Waren, Software oder Technologie sowie bei forschungsbezogenen Vorgängen mit Auslandsbezug sorgfältig zu prüfen, ob Genehmigungspflichten oder Ausfuhrverbote gemäß den nationalen Gesetzen, der EU-Dual-Use-Verordnung, den Embargo-Verordnungen oder anderem bestehen.
Denn Wissenschaft trägt eine besondere Verantwortung im globalen Kontext. Deshalb sind internationale Wirtschaftssanktionen – die sich gegen bestimmte Staaten, Personen oder Organisationen richten – nicht nur als rechtliche Vorgaben, sondern auch als Ausdruck gemeinsamer sicherheitspolitischer und ethischer Prinzipien zu verstehen.

Beispiele exportrechtlicher Sachverhalte bei Technologietransfer und Kooperationen

Exportkontrollrechtliche Sachverhalte im Kontext von Technologietransfer und Forschungskooperationen können beispielsweise auftreten…
  • …bei Dienstreisen (z. B. bei der Mitnahme von gelisteter Technologie auf dem Dienstlaptop)
  • …beim sonstigen Export von Technologien (z. B. per E-Mail oder Upload in eine Cloud im (EU-)Ausland)
  • …beim temporären Export von Geräten oder Proben sowie bei Publikationen.
Auch im nationalen Hochschulkontext können exportkontrollrechtlich relevante Sachverhalte entstehen, etwa…
  • …wenn ausländische Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen oder Gastforschende Zugang zu sensiblen Informationen erhalten oder diese an Dritte im Ausland weitergeben.
Unternehmen sind daher gut beraten, bei der Zusammenarbeit und Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Hochschulen auch an das Thema Exportkontrolle zu denken. So lassen sich möglicherweis Probleme von Beginn an vermeiden.

Weitere Informationen


Mit freundlicher Unterstützung der IHK-Exportakademie GmbH: Ivonne Paulus-Lins, Benjamin Lobedank
Hintergrund:
Die IHK-Exportakademie GmbH ist ein etabliertes dynamisches Unternehmen, das von den 12 baden-württembergischen IHKs 2010 gegründet wurde.
Die IHK-Exportakademie ermöglicht es Unternehmen zu Spezialthemen im Auslandsgeschäft stets auf dem Laufenden zu sein. Sie biete dazu Seminare für Fach- und Führungskräfte sowie Zertifikatslehrgänge mit hoher fachlicher Spezialisierung an, die über das übliche Veranstaltungsangebot der IHKs hinausgehen. Die Themenfelder reichen von der Exportkontrolle über Organisatorisches bei der Zollabwicklung bis hin zur Finanzierung im Außenhandel, das Angebot von Tagesseminaren, über kompakte Zertifikatslehrgänge bis hin zu Managementseminaren.
Neben der Organisation von Seminaren und Lehrgängen im Bereich Außenwirtschaft, führt die IHK-Exportakademie internationale Reisen für Unternehmerinnen und Unternehmer durch. Diese werden in Kooperation mit den 12 baden-württembergischen IHKs organisiert. Ziel ist das Knüpfen von Geschäftskontakten vor Ort. Unternehmen können so neue Märkte zu erschließen und bestehende Märkte intensiver zu bearbeiten.